LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.06.2015
L 9 R 4503/14
Normen:
SGB I § 44;
Fundstellen:
NZS 2015, 757
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 12.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 129/14

Verzinsung einer Rentennachzahlung; Anforderungen an die Vollständigkeit des Leistungsantrags

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2015 - Aktenzeichen L 9 R 4503/14

DRsp Nr. 2015/11774

Verzinsung einer Rentennachzahlung; Anforderungen an die Vollständigkeit des Leistungsantrags

1. Die Verzinsungspflicht einer Rentennachzahlung nach § 44 SGB I setzt grundsätzlich voraus, dass ein vollständiger Leistungsantrag vorliegt und der Antragsteller alle Tatsachen angegeben hat, die er angeben muss und auch angeben kann.2. Ein hiernach unvollständiger Antrag gilt als vollständig, wenn die verbliebene Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Antrag ausschließlich vom Leistungsträger zu vertreten ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 12. September 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 44;

Tatbestand

Streitig ist ein Zinsanspruch des Klägers.