BSG - Urteil vom 15.02.2023
B 11 AL 42/21 R
Normen:
SGB I § 44 Abs. 1; SGB I § 44 Abs. 2 Alt. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62; SGB III a.F. § 131 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Alt. 1; SGB III § 151 Abs. 1 S. 2 Alt. 1; SGB III a.F. § 134 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZA 2023, 1308
NZS 2023, 912
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 20.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 AL 84/20
SG Nürnberg, vom 19.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 419/18

Verzinsung bei Nachzahlung von ArbeitslosengeldVerzinsungsbeginn bei Nachzahlung von SozialleistungenBeanstandung der Berechnung von Arbeitslosengeld aufgrund Verstoßes des Arbeitgebers gegen das equal pay-GebotNachzahlung von Arbeitslosengeld nach Neuberechnung des vor Arbeitslosengeldbezug gezahlten Arbeitseinkommens

BSG, Urteil vom 15.02.2023 - Aktenzeichen B 11 AL 42/21 R

DRsp Nr. 2023/9397

Verzinsung bei Nachzahlung von Arbeitslosengeld Verzinsungsbeginn bei Nachzahlung von Sozialleistungen Beanstandung der Berechnung von Arbeitslosengeld aufgrund Verstoßes des Arbeitgebers gegen das "equal pay"-Gebot Nachzahlung von Arbeitslosengeld nach Neuberechnung des vor Arbeitslosengeldbezug gezahlten Arbeitseinkommens

Ein Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld, der auf einer Neuberechnung des Bemessungsentgelts wegen nachträglich zugeflossenen Arbeitsentgelts beruht, ist erst nach diesem Zufluss fällig und zuvor nicht zu verzinsen.

Wenn erst im Nachhinein der frühere Arbeitgeber Arbeitsentgelt nachzahlt und damit auch das Arbeitslosengeld neu berechnet und nachgezahlt werden muss, ergibt sich eine Verzinsungspflicht bezüglich der durch die Agentur für Arbeit zu leistenden Nachzahlung erst ab dem Zeitpunkt der Nachzahlung des Differenzbetrages durch den früheren Arbeitgeber an den Leistungsempfänger.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 44 Abs. 1; SGB I § 44 Abs. 2 Alt. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62; SGB III a.F. § 131 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Alt. 1; SGB III § 151 Abs. 1 S. 2 Alt. 1; SGB III a.F. § 134 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I