LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.02.2004
6 Sa 1276/03
Normen:
BGB § 626 Abs. 2 ; BAG § 54 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 274
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 16.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3855/02

Verzicht auf Kündigungsrecht bei unzulässiger Bedingung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2004 - Aktenzeichen 6 Sa 1276/03

DRsp Nr. 2004/7091

Verzicht auf Kündigungsrecht bei unzulässiger Bedingung

1. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber auf das ihm zustehende Kündigungsrecht zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung verzichtet hat. 2. Ein Verzicht auf das Kündigungsrecht liegt vor, wenn der Arbeitgeber vor Ablauf der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB bzw. § 54 Abs. 2 BAG seine Bereitschaft zu erkennen gibt, das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fortsetzen zu wollen.3. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Verzichtsangebot unterbreitet, das er mit der unzulässigen Bedingung, ein umfassendes Geständnis abzulegen, verknüpft hat, führt dies dazu, dass der Verzicht auf den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung als unbedingt gilt, da anderenfalls das schutzwürdige Vertrauen des Arbeitnehmers in die Gültigkeit des Verzichts enttäuscht würde.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 2 ; BAG § 54 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer seitens der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Verdachtskündigung mit Auslauffrist.