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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger auf den Beitragszuschuß des Arbeitgebers verzichten kann.
Der 1955 geborene Kläger ist seit 1980 bei einem privaten Versicherungsunternehmen krankenversichert. Im Oktober 1986 trat er als Angestellter in die Dienste des beklagten Landes. Sein Gehalt lag zunächst über der Jahresarbeitsverdienstgrenze (JAV-Grenze) des § 165 Abs 1 Nr 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an erhielt er vom Beklagten den Arbeitgeberzuschuß nach §
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