Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 14. März 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte rückwirkend aus einer Zusatzversorgung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verlangen kann.
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