LAG Chemnitz - Urteil vom 28.06.2016
1 Sa 64/16
Normen:
BGB § 613a Abs. 6; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 02.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3132/15

Verwirkung des Widerspruchsrechts des Arbeitnehmers bei einem Betriebsübergang

LAG Chemnitz, Urteil vom 28.06.2016 - Aktenzeichen 1 Sa 64/16

DRsp Nr. 2017/4219

Verwirkung des Widerspruchsrechts des Arbeitnehmers bei einem Betriebsübergang

1. Das Zeitmoment hinsichtlich der Verwirkung des Widerspruchsrechts bei einem Betriebsübergang ist bereits bei einer Dauer von etwas mehr als einem Jahr erfüllt (BAG - 8 AZR 431/06 - 15.02.2007). 2. Das Umstandsmoment ist erfüllt, wenn der Arbeitgeber davon ausgehen durfte, dass der Widerspruch nicht mehr ausgeübt werde. Dies ist dann der Fall, wenn er aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers annehmen durfte, dieser habe den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf dem Betriebserwerber und damit diesen als seinen neuen Arbeitgeber akzeptiert (BAG - 8 AZR 188/07 - 27.11.2008; BAG - 8 AZR 407/07 - 21.08.2008). Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer zunächst seinen Widerspruch erklärt und ankündigt, gerichtliche Hilfe zur Durchsetzung seines geltend gemachten Anspruchs zu nutzen, falls der neue Arbeitgeber nicht den Bestand des Arbeitsverhältnisses zur Betriebsvorgängerin bestätige, die angekündigte gerichtliche Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs jedoch zunächst nicht erfolgt, sondern das Arbeitsverhältnis vom neuen Arbeitgeber ordentlich gekündigt wird, der Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt wird und eine Abfindung zuzüglich einer weiteren Sonderzuwendung für den Verlust seines Arbeitsplatzes entgegen nimmt.