LAG Düsseldorf, vom 30.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 586/07
ArbG Solingen, vom 09.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1249/06
Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Betriebsübergang; Disposition des Arbeitnehmers als Erfüllung des Umstandsmoments; Betriebsveräußerer und -erwerber als Wissenseinheit bei Verwirkungsumständen; Schadensersatzpflicht bei Verletzung der Unterrichtungspflicht; Beweislast; Kausalität
BAG, Urteil vom 09.12.2010 - Aktenzeichen 8 AZR 592/08
DRsp Nr. 2011/6222
Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Betriebsübergang; Disposition des Arbeitnehmers als Erfüllung des Umstandsmoments; Betriebsveräußerer und -erwerber als Wissenseinheit bei Verwirkungsumständen; Schadensersatzpflicht bei Verletzung der Unterrichtungspflicht; Beweislast; Kausalität
1. a) Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses nach § 613a Abs. 6BGB kann grundsätzlich verwirken, wobei das für die Annahme einer Verwirkung erforderliche Umstandsmoment dann erfüllt ist, wenn der Arbeitnehmer durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem Betriebserwerber über sein Arbeitsverhältnis disponiert hat.b) Hat einer der beiden möglichen Adressaten eines Widerspruchs nach § 613a Abs. 6BGB Kenntnis von Umständen, die zur Verwirkung des Rechts auf Widerspruch führen, so kann sich der jeweils andere Widerspruchsadressat hierauf berufen, da insoweit Betriebsveräußerer und Betriebserwerber als Einheit behandelt werden.2. a) Die Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5BGB stellt eine echte Rechtspflicht dar, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1BGB auslösen kann; bei Verletzung der Pflicht wird das Verschulden nach vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz BGB).
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