Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. März 2013 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Klägerin hat den Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit ist der Sache nach, ob der Beigeladene zu 1) (nachfolgend nur noch: "der Beigeladene") in seiner Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2) (nachfolgend nur noch: "die Beigeladene") in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. April 2010 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag.
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