OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.02.2013
12 A 1255/12
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; PfG NRW § 12 Abs. 3 S. 2; SGB XII § 90 Abs. 3 S 1;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2100/10

Verwertung von zum Zweck der angemessenen Bestattungsvorsorge und der angemessenen Grabpflege vorgesehenen Vermögens eines Heimbewohners als Härte i.S.d. § 12 Abs. 3 S. 2 PfG NRW i.V.m. § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2013 - Aktenzeichen 12 A 1255/12

DRsp Nr. 2013/6474

Verwertung von zum Zweck der angemessenen Bestattungsvorsorge und der angemessenen Grabpflege vorgesehenen Vermögens eines Heimbewohners als Härte i.S.d. § 12 Abs. 3 S. 2 PfG NRW i.V.m. § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; PfG NRW § 12 Abs. 3 S. 2; SGB XII § 90 Abs. 3 S 1;

Gründe

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt zunächst nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt weder die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage, der Einsatz von Vermögen, das zum Zweck einer angemessenen Bestattungsvorsorge oder einer angemessenen Grabpflege vorgesehen sei, stelle für den Heimbewohner grundsätzlich eine Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW i.V.m. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar, noch dessen weitere Einschätzung, der von der Heimbewohnerin in dem vorliegenden Fall für die Bestattungsvorsorge vorgesehene Betrag sei mit 6.068,78 € nicht unangemessen hoch.

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