Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. Juni 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles.
Der 1960 geborene Kläger war zum Unfallzeitpunkt selbstständiger Handelsvertreter in der Medienberatung und in dieser Tätigkeit bei der Beklagten freiwillig versichert. Die Versicherungssumme betrug ab dem 01.05.2017 (auf den Antrag des Klägers) 96.000 EUR. Seit November 2019 arbeitet der Kläger vollschichtig bei der Verkehrsüberwachung in S.
Im Unfallfragebogen der Beklagten gab der Kläger an, am Morgen des 24.05.2017 auf dem Weg von seinem Hotelzimmer (Landhotel B, W) zu einem Kunden (Immobilienbüro K, in K1) auf einer Gitterwendeltreppe mit dem linken Fuß umgeknickt zu sein und zunächst weitergearbeitet zu haben.
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