Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Er rügt, das angefochtene Urteil beruhe auf der Verwertung eines ärztlichen Gutachtens, das nicht von dem zum gerichtlichen Sachverständigen ernannten Oberarzt der Neurologischen Klinik der Universität M., Priv. Doz. Dr. V., sondern von dem Assistenzarzt Dr. Sch. erstattet worden sei. Priv. Doz. Dr. V. habe er während der gesamten Begutachtung nicht zu Gesicht bekommen. Dies habe er in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG ausdrücklich gerügt. Statt dem nachzugehen und den Sachverständigen zu befragen, habe das Landessozialgericht (LSG) seine - des Klägers - Angaben in den Urteilsgründen als unglaubhaft bezeichnet und dies damit begründet, dass Priv. Doz. Dr. V. das Gutachten mit dem Zusatz "Einverstanden auf Grund eigener Urteilsbildung und Untersuchung" unterzeichnet habe.
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