BSG - Urteil vom 09.04.2003
B 5 RJ 36/02 R
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 § 44 Abs. 2 § 240 ; SGG § 103 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 2 RJ 1271/00 - 17.01.2001,
SG Karlsruhe, vom 08.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 13 RJ 3910/97

Verwertbarkeit eines Gutachtens bei der Feststellung von Erwerbsunfähigkeitsrente

BSG, Urteil vom 09.04.2003 - Aktenzeichen B 5 RJ 36/02 R

DRsp Nr. 2003/14200

Verwertbarkeit eines Gutachtens bei der Feststellung von Erwerbsunfähigkeitsrente

Die Verwertbarkeit eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens ist trotz unveränderter Befundlage durch eine später gestellte fachspezifische Diagnose in Frage gestellt, wenn die Begutachtung in allen Abschnitten durch die Unkenntnis der später gestellten Diagnose beeinflusst gewesen sein kann. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2 § 44 Abs. 2 § 240 ; SGG § 103 ;

Gründe:

I