BSG - Beschluss vom 18.08.2022
B 7 AS 11/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 16.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 2798/21
SG Reutlingen, vom 21.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 230/20

Verwertbarkeit einer von einer Bedarfsgemeinschaft selbst bewohnten ImmobilieGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 18.08.2022 - Aktenzeichen B 7 AS 11/22 B

DRsp Nr. 2022/14370

Verwertbarkeit einer von einer Bedarfsgemeinschaft selbst bewohnten Immobilie Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2021 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG sind unzulässig 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe haben die Kläger in der Begründung der Beschwerden schlüssig dargelegt oder bezeichnet 160a Abs 2 Satz 3 SGG).