A.
Der Arbeitgeber war ein Unternehmen zum Vertrieb von Geräten und Systemen der elektronischen Datenverarbeitung. Er beschäftigte in seinem Betrieb zum 1. Januar 1986 34 Arbeitnehmer.
Am 28. Februar 1986 wählten die Arbeitnehmer auf einer Betriebsversammlung einen Wahlvorstand zur erstmaligen Wahl eines Betriebsrates für den Betrieb des Arbeitgebers. Als Wahltermin wurde der 28. April 1986 festgesetzt.
Am 2. April 1986 erhielt der Arbeitgeber die Anweisung seiner alleinigen Gesellschafterin, den Betrieb zum 30. Juni 1986 zu schließen. Er unterrichtete am 3. April 1986 das Landesarbeitsamt über die beabsichtigten Kündigungen von zwischenzeitlich nur noch 21 Arbeitnehmern. Am 15. April 1986 kündigte er allen Arbeitnehmern fristgemäß. Die Betriebsratswahl fand gleichwohl am 28. April 1986 statt.
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