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Der 4. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen hat am 15. März 2001 in Besetzung mit drei Berufsrichtern folgenden Beschluss gefasst:
"Die gegen das Urteil des Senats vom 16.08.1999 gerichtete Nichtigkeitsklage sowie die weiteren Begehren des Klägers werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die gegen das ihm am 28.09.1999 zugestellte Urteil des Senats vom 16.08.1999 am 25.10.1999 eingelegte Nichtigkeitsklage ist unzulässig, weil keine Gründe im Sinne von § 579 Abs. 1 Nrn. 1 - 4 ZPO i.V.m. § Abs. geltend gemacht worden sind. Tatsächlich rügt der Kläger mehrere Verfahrensfehler, aufgrund derer seiner Meinung nach das Urteil vom 16.08.1999 zustande gekommen sein soll. Solche Verfahrensfehler hätte er entsprechend der Rechtsmittelbelehrung in dem Urteil mit der Nichtzulassungsbeschwerde angreifen müssen (vgl. insoweit auch § Abs. ), was er aber nicht getan hat.
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