Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth, die Richterin Britz und den Richter Radtke wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellenden lehnen den Präsidenten Harbarth, die Richterin Britz und den Richter Radtke wegen Vorbefassung in dem Verfahren
Sowohl das Ablehnungsgesuch als auch das wegen der Bezugnahme auf §
I.
Das Ablehnungsgesuch ist insgesamt offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. In einem solchen Fall sind die abgelehnten Richter nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; es bedarf dann auch keiner vorherigen Einholung von dienstlichen Stellungnahmen (vgl. BVerfGE 153,
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