LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.02.2012
L 2 U 221/11 B
Normen:
SGG § 143;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 02.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 U 451/11

Verwerfung einer Klage im sozialgerichtlichen Verfahren auf Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens durch Prozessurteil

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.02.2012 - Aktenzeichen L 2 U 221/11 B

DRsp Nr. 2012/8374

Verwerfung einer Klage im sozialgerichtlichen Verfahren auf Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens durch Prozessurteil

Das Rechtsmittelgericht hat in der korrekten Form zu entscheiden, wenn zu Unrecht ein Beschluss ergangen ist, gegen den Beschwerde eingelegt wurde.

Das Rechtsmittelgericht hat in der korrekten Form zu entscheiden, wenn zu Unrecht ein Beschluss ergangen ist, gegen den Beschwerde eingelegt wurde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 02. September 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 143;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.