Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 02. September 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.
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