Die Beschwerde wird verworfen.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Sie ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b) Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen, weil in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht 750 € und es stehen auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG).
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