Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Das Sozialgericht Berlin hat durch Urteil vom 15. Januar 2016 die Klage abgewiesen, mit der die Klägerin die Herabsetzung einer von ihr durch die Beklagten eingeforderten Zuzahlung für eine Rehabilitationsmaßnahme von 200,- EUR auf 160,- EUR erreichen wollte. Das Sozialgericht hat weiter entschieden, dass die Klägerin Gerichtskosten in Höhe von 150,- EUR an die Staatskasse zu zahlen hat und die Berufung nicht zugelassen wird.
Nachdem ihr das Urteil des Sozialgerichts am 27. Januar 2016 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit einem am 2. März 2016 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangenen Schreiben erklärt, dass sie das Urteil gezwungenermaßen akzeptiere, gegen die Festsetzung der Gerichtskosten hingegen Einspruch erhebe.
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