LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.09.2016
L 1 KR 151/16
Normen:
SGG § 144 Abs. 4; SGG § 192;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 2342/13

Verwerfung einer BerufungNicht isoliert angreifbare KostenentscheidungAuferlegung von Verschuldenskosten

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.09.2016 - Aktenzeichen L 1 KR 151/16

DRsp Nr. 2018/18281

Verwerfung einer Berufung Nicht isoliert angreifbare Kostenentscheidung Auferlegung von Verschuldenskosten

Eine Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts beschränkt auf die Kostenentscheidung ist nach § 144 Abs. 4 SGG unzulässig, auch wenn das Sozialgericht durch Urteil Verschuldenskosten nach § 192 SGG festgesetzt hat.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 4; SGG § 192;

Gründe:

I.

Das Sozialgericht Berlin hat durch Urteil vom 15. Januar 2016 die Klage abgewiesen, mit der die Klägerin die Herabsetzung einer von ihr durch die Beklagten eingeforderten Zuzahlung für eine Rehabilitationsmaßnahme von 200,- EUR auf 160,- EUR erreichen wollte. Das Sozialgericht hat weiter entschieden, dass die Klägerin Gerichtskosten in Höhe von 150,- EUR an die Staatskasse zu zahlen hat und die Berufung nicht zugelassen wird.

Nachdem ihr das Urteil des Sozialgerichts am 27. Januar 2016 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit einem am 2. März 2016 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangenen Schreiben erklärt, dass sie das Urteil gezwungenermaßen akzeptiere, gegen die Festsetzung der Gerichtskosten hingegen Einspruch erhebe.