BSG - Beschluss vom 10.03.2015
B 14 AS 346/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 04.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 745/14
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 2425/14

Verwerfung einer Berufung als unzulässigGrundsätzliche Bedeutung

BSG, Beschluss vom 10.03.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 346/14 B

DRsp Nr. 2015/5093

Verwerfung einer Berufung als unzulässig Grundsätzliche Bedeutung

1. Es ist nicht ersichtlich, dass die Verwerfung einer Berufung gegen einen Beschluss des SG im Verfahren der einstweiligen Anordnung als unzulässig eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig wäre. 2. Der Rechtssache kommt damit keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zu.

Die Anträge der Antragsteller, ihnen zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Dezember 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, werden abgelehnt.

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Dezember 2014 werden als unzulässig verworfen.

Die Revisionen der Antragsteller gegen den genannten Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: