Die Anträge der Antragsteller, ihnen zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Dezember 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, werden abgelehnt.
Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Dezember 2014 werden als unzulässig verworfen.
Die Revisionen der Antragsteller gegen den genannten Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
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