Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 8. Oktober 2021 -
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Mit Beschluss vom 8.10.2021 hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG vom 24.6.2021 als unzulässig verworfen, weil er die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz sowie des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 2 und 3 SGG) nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet habe. Von einer weiteren Begründung hat der Senat nach § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG abgesehen, weil sie nicht geeignet sei, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge vom 11.11.2021.
II
Die Anhörungsrüge des Klägers ist unzulässig. Sie ist daher zu verwerfen (§ 178a Abs 4 Satz 1 SGG).
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