BSG - Beschluss vom 05.04.2022
B 2 U 33/21 C
Normen:
SGG § 178a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
BSG, vom 08.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen B 2 U 121/21 B
LSG Sachsen-Anhalt, vom 24.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 117/16
SG Halle, vom 15.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 U 15/13

Verwerfung einer AnhörungsrügeZweck einer Anhörungsrüge

BSG, Beschluss vom 05.04.2022 - Aktenzeichen B 2 U 33/21 C

DRsp Nr. 2022/6997

Verwerfung einer Anhörungsrüge Zweck einer Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 8. Oktober 2021 - B 2 U 121/21 B - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a Abs. 4 S. 1;

Gründe

I

Mit Beschluss vom 8.10.2021 hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG vom 24.6.2021 als unzulässig verworfen, weil er die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz sowie des Vorliegens von Verfahrensmängeln 160 Abs 2 Nr 2 und 3 SGG) nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet habe. Von einer weiteren Begründung hat der Senat nach § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG abgesehen, weil sie nicht geeignet sei, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge vom 11.11.2021.

II

Die Anhörungsrüge des Klägers ist unzulässig. Sie ist daher zu verwerfen 178a Abs 4 Satz 1 SGG).