Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 4. Oktober 2022 - B 5 R 93/22 AR - wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
I
Der Senat hat mit Beschluss vom 4.10.2022 die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 26.7.2022 als unzulässig verworfen (B
II
1. Der Rechtsbehelf des Klägers ist unter jedem Gesichtspunkt unzulässig und muss deshalb durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter verworfen werden (vgl § 178a Abs 4 Satz 1, § 169 Satz 2 und 3 SGG). Es kann dahingestellt bleiben, ob die "Zurückweisung" des Beschlusses vom 4.10.2022 durch den Klägers als Anhörungsrüge nach § 178a SGG oder als Gegenvorstellung zu verstehen ist. In jedem Fall wäre der Rechtsbehelf schon deshalb unzulässig, weil er nicht formgerecht erhoben worden ist.
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