BSG - Beschluss vom 15.11.2022
B 5 R 116/22 AR
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
BSG, vom 04.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 93/22
LSG Bayern, vom 26.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 542/21
SG Bayreuth, vom 16.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 321/21

Verwerfung einer Anhörungsrüge bzw. GegenvorstellungVertretungszwang vor dem BSG

BSG, Beschluss vom 15.11.2022 - Aktenzeichen B 5 R 116/22 AR

DRsp Nr. 2023/658

Verwerfung einer Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung Vertretungszwang vor dem BSG

Tenor

Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 4. Oktober 2022 - B 5 R 93/22 AR - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe

I

Der Senat hat mit Beschluss vom 4.10.2022 die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 26.7.2022 als unzulässig verworfen (B 5 R 93/22 AR), weil der Kläger den Vertretungszwang vor dem BSG nicht beachtet hat. Gegen den ihm am 7.10.2022 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit einem am 27.10.2022 beim BSG eingegangenen Schreiben.

II

1. Der Rechtsbehelf des Klägers ist unter jedem Gesichtspunkt unzulässig und muss deshalb durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter verworfen werden (vgl § 178a Abs 4 Satz 1, § 169 Satz 2 und 3 SGG). Es kann dahingestellt bleiben, ob die "Zurückweisung" des Beschlusses vom 4.10.2022 durch den Klägers als Anhörungsrüge nach § 178a SGG oder als Gegenvorstellung zu verstehen ist. In jedem Fall wäre der Rechtsbehelf schon deshalb unzulässig, weil er nicht formgerecht erhoben worden ist.