BSG - Beschluss vom 28.05.2024
B 5 R 36/24 AR
Normen:
SGG § 169 S. 2 und 3;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 26.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 36/24
LSG Hessen, vom 24.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 56/24

Verwerfung des Rechtsbehelfs als unzulässig

BSG, Beschluss vom 28.05.2024 - Aktenzeichen B 5 R 36/24 AR

DRsp Nr. 2024/8652

Verwerfung des Rechtsbehelfs als unzulässig

Tenor

Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. April 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 169 S. 2 und 3;

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Fortführung seines vor dem SG Kassel geführten Klageverfahrens S 7 R 136/23. Das SG hat mit Beschluss vom 26.2.2024 festgestellt, dass dieses Verfahren durch Klagerücknahme wirksam beendet ist. Auf die Beschwerde des Klägers hat das LSG diesen Beschluss aufgehoben, weil die erstinstanzliche Feststellung, dass ein Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, nur durch Urteil oder Gerichtsbescheid erfolgen könne (Beschluss vom 24.4.2024, dem Kläger zugestellt am 30.4.2024). Hiergegen hat sich der Kläger mit einem von ihm selbst unterzeichneten, am 1.5.2024 beim BSG eingegangenen Schreiben gewandt. Er hat sich zudem mit Schreiben vom 8.5.2024, 9.5.2024 und 24.5.2024 geäußert.

II