Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. April 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt die Fortführung seines vor dem SG Kassel geführten Klageverfahrens S
II
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