BSG - Beschluss vom 13.05.2024
B 5 R 32/24 AR
Normen:
SGG § 178a;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 25.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 46 R 173/09
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 11.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 108/14

Verwerfung des Rechtsbehelfs als unzulässig

BSG, Beschluss vom 13.05.2024 - Aktenzeichen B 5 R 32/24 AR

DRsp Nr. 2024/8278

Verwerfung des Rechtsbehelfs als unzulässig

Tenor

Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 12. Februar 2024 - B 5 R 9/24 AR - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Rechtsbehelfsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a;

Gründe

I

Der Senat hat durch Beschluss vom 12.2.2024 - B 5 R 9/24 AR - das Rechtsschutzgesuch des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe (PKH) ablehnenden Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 11.2.2022 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Kläger zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des AG Syke erklärt, dass er "Beschwerde" einlege. Diese ist nach Weiterleitung durch das AG am 22.4.2024 beim BSG eingegangen.

II

Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss vom 12.2.2024 ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen.