Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
I
Mit Beschluss vom 22.12.2023 hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 8.6.2022 als unzulässig verworfen. Gegen diesen seiner damaligen Prozessbevollmächtigten am 28.2.2024 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 28.2.2024, das am 8.4.2024 beim
II
Der Rechtsbehelf des Klägers ist unzulässig und durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (vgl § 178a Abs 4 Satz 1 und 3 i.V.m. § 165, § 153 Abs 1, § 12 Abs 1 Satz 2 SGG).
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