BSG - Beschluss vom 29.04.2024
B 9 SB 4/24 AR
Normen:
SGG § 161 Abs. 1 S. 1; SGG § 143;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 28.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SB 1030/19

Verwerfung der Revision als unzulässig

BSG, Beschluss vom 29.04.2024 - Aktenzeichen B 9 SB 4/24 AR

DRsp Nr. 2024/8088

Verwerfung der Revision als unzulässig

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 28. September 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 161 Abs. 1 S. 1; SGG § 143;

Gründe

Der Kläger hat gegen das Urteil des SG mit einem dort eingereichten Schriftsatz vom 6.12.2023 ausdrücklich "Revision" eingelegt und um Weiterleitung an das BSG gebeten. Dieser Schriftsatz ist über das LSG am 19.3.2024 beim BSG eingegangen.

Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil im vorliegenden Fall kein Rechtsmittel zum BSG statthaft ist. Gegen ein sozialgerichtliches Urteil ist die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz nach § 161 Abs 1 Satz 1 SGG nur statthaft, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und sie von dem SG in der Entscheidung oder nachträglich durch Beschluss zugelassen wird. Das SG hat die Revision indes weder in seinem angefochtenen Urteil noch nachträglich durch Beschluss zugelassen. Auf das allein statthafte Rechtsmittel der Berufung 143 SGG) ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des SG-Urteils hingewiesen worden. Ob sich sein Rechtsmittel vor diesem Hintergrund nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz als Berufung auslegen lässt, ist allein vom LSG zu entscheiden. Ein diesbezügliches Verfahren ist unter dem Aktenzeichen L 6 SB 46/24 anhängig.