Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. November 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung des Klägers gegen die teilweise seiner Klage stattgebende erstinstanzliche Entscheidung des
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde eingelegt und diese mit einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und dem Vorliegen von Verfahrensmängeln begründet.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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