BSG - Beschluss vom 19.04.2024
B 5 R 113/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB X § 25;
Vorinstanzen:
SG München, vom 27.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 523/20
LSG Bayern, vom 24.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 553/21

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Einhaltung der Form; Verpflichtung eines Sozialversicherungsträgers zur Vorlage der vollständigen Akte über den Sozialversicherungsnehmer

BSG, Beschluss vom 19.04.2024 - Aktenzeichen B 5 R 113/23 B

DRsp Nr. 2024/7214

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Einhaltung der Form; Verpflichtung eines Sozialversicherungsträgers zur Vorlage der vollständigen Akte über den Sozialversicherungsnehmer

1. Die Rüge, dass das Landessozialgericht zu Unrecht nicht in der Sace entschieden habe, setzt nicht bloß die Darlegung voraus, dass die Gründe des Landessozialgerichs, die es zu dieser Entscheidung bewogen haben, unzureichend seien. Den Darlegungserfordernissen wird eine solche Rüge nur gerecht, wenn die Beschwerdebegründung schlüssig ausführt, dass die Klage auch ansonsten alle Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt. 2. Die Frage, ob der § 25 SGB X im Lichte des Art. 15 Abs. 3 EU-DSGVO so auszulegen ist, dass die Sozialversicherungsträger verpflichtet sind, die vollständige Akte über den Sozialversicherungsnehmer vorzulegen, wenn ein Sozialversicherungsnehmer Kenntnis begehrt über die vollständigen Akten inklusive aller Festellungen des Medizinischen Dienstes, ist keine Rechtsfrage im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB X § 25;

Gründe

I