Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. April 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
I
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Das
II
1. Der Senat wertet das Vorbringen der Klägerin im Schreiben vom 26.4.2024 ("Widerspruch gegen das Urteil des Landessozialgerichts Stuttgart vom 12.04.2024") als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG. Eine solche Beschwerde ist das einzige im Gesetz hiergegen vorgesehene Rechtsmittel (vgl § 160a SGG).
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