BSG - Beschluss vom 27.05.2024
B 5 R 35/24 AR
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 2 und 3;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 16.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 169/23
LSG Baden-Württemberg, vom 12.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 3280/23

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde; Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung

BSG, Beschluss vom 27.05.2024 - Aktenzeichen B 5 R 35/24 AR

DRsp Nr. 2024/8517

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde; Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. April 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 2 und 3;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Das SG hat ihre Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 16.8.2023), das LSG die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 12.4.2024, der Klägerin zugestellt am 19.4.2024). Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Die Klägerin hat sich mit einem am 30.4.2024 eingegangenen, von ihr unterzeichneten Schreiben vom 26.4.2024 an das BSG gewandt.

II

1. Der Senat wertet das Vorbringen der Klägerin im Schreiben vom 26.4.2024 ("Widerspruch gegen das Urteil des Landessozialgerichts Stuttgart vom 12.04.2024") als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG. Eine solche Beschwerde ist das einzige im Gesetz hiergegen vorgesehene Rechtsmittel (vgl § 160a SGG).