BSG - Beschluss vom 10.05.2024
B 9 V 21/23 B
Normen:
BVG § 87; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 VE 2337/15
LSG Thüringen, vom 21.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 VE 169/20

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde; Bestimmung der Höhe des zustehenden Berufsschadensausgleichs (BSchA)

BSG, Beschluss vom 10.05.2024 - Aktenzeichen B 9 V 21/23 B

DRsp Nr. 2024/9352

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde; Bestimmung der Höhe des zustehenden Berufsschadensausgleichs (BSchA)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 21. September 2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BVG § 87; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Höhe des dem Kläger zustehenden Berufsschadensausgleichs (BSchA) für die Zeit von Juli 2011 bis Juni 2017.

Der 1965 geborene Kläger beantragte im Jahr 2000 Beschädigtenversorgung. Der Beklagte gewährte dem Kläger ua rückwirkend ab September 1994 BSchA unter Zugrundelegung einer Berufstätigkeit als Diplommathematiker im öffentlichen Dienst (Bescheid vom 15.10.2003). Für die Zeit ab Juli 2010 bewilligte der Beklagte BSchA in Höhe von 1403 Euro monatlich (Bescheid vom 3.6.2010).

Nach Inkrafttreten von § 87 Bundesversorgungsgesetz (BVG) setzte der Beklagte den BSchA ab Juli 2011 auf 1670 Euro monatlich fest (Bescheid vom 16.7.2011) mit späterer Absenkung auf 1664 Euro monatlich (Bescheid vom 6.10.2011). Ab Juli 2012 wurde der BSchA auf 1694 Euro monatlich erhöht (Bescheid vom 14.6.2012) und ab Juli 2013 in Höhe von 1677 Euro monatlich bewilligt ().