Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 22. Juni 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises, weil der bei ihm festgestellte Grad der Behinderung (GdB) seit 40 Jahren unverändert sei.
Das LSG hat den Anspruch wie vor ihm das
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