BSG - Beschluss vom 29.04.2024
B 9 SB 29/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 02.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SB 229/22
LSG Thüringen, vom 22.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 SB 907/22

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde; Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises

BSG, Beschluss vom 29.04.2024 - Aktenzeichen B 9 SB 29/23 B

DRsp Nr. 2024/9203

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde; Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 22. Juni 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises, weil der bei ihm festgestellte Grad der Behinderung (GdB) seit 40 Jahren unverändert sei.

Das LSG hat den Anspruch wie vor ihm das SG und der Beklagte verneint. Der Kläger könne sein Begehren nicht mit einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geltend machen. Der Schwerbehindertenausweis stelle mangels Regelung keinen Verwaltungsakt dar, sondern weise lediglich als öffentliche Urkunde die im Ausgangsbescheid getroffene Feststellung der Schwerbehinderung gegenüber Dritten nach. Der Ausweis habe in aller Regel keine konstitutive Bedeutung für die die darin enthaltenen Feststellungen. Seine Erteilung sei ein Realakt ohne weitergehenden Regelungsgehalt, weshalb es sich bei der Befristung der Gültigkeit auch nicht um eine Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt handele.