BSG - Beschluss vom 17.04.2024
B 8 SO 9/24 AR
Normen:
SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 11.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 39/20
LSG Sachsen-Anhalt, vom 20.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 34/22

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde; Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH

BSG, Beschluss vom 17.04.2024 - Aktenzeichen B 8 SO 9/24 AR

DRsp Nr. 2024/8512

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde; Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 20. Februar 2024 - L 8 SO 34/22 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 20. Februar 2024 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 1;

Gründe

I

Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hat die Berufung der Klägerin vom 16.7.2022 gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Dessau-Roßlau vom 11.7.2022 zurückgewiesen (Urteil vom 20.2.2024; der Klägerin zugestellt am 23.2.2024). Gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wendet sich die Klägerin selbst und beantragt sinngemäß Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines zu bestimmenden Anwalts. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen reichte die Klägerin mit weiterem Schreiben nach (Eingang am 2.4.2024).

II