BSG - Beschluss vom 11.06.2024
B 11 AL 12/24 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 11.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 20/20
LSG Bayern, vom 06.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 AL 89/21

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 11.06.2024 - Aktenzeichen B 11 AL 12/24 B

DRsp Nr. 2024/9613

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. März 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels nicht in der gebotenen Weise bezeichnet wird 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).