Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. November 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Klägerin hat sich mit einem an das LSG gerichteten Schreiben per E-Mail vom 18.4.2024 gegen die vorinstanzlichen Entscheidungen gewandt (
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