BSG - Beschluss vom 23.05.2024
B 1 KR 23/24 AR
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Trier, vom 21.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 60/21
LSG Rheinland-Pfalz, vom 18.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 161/21

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 23.05.2024 - Aktenzeichen B 1 KR 23/24 AR

DRsp Nr. 2024/9598

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. November 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Klägerin hat sich mit einem an das LSG gerichteten Schreiben per E-Mail vom 18.4.2024 gegen die vorinstanzlichen Entscheidungen gewandt (SG-Urteil vom 21.7.2021 und der die Berufung zurückweisende LSG-Beschluss vom 18.11.2021). Sie erhebt bei verständiger Würdigung ihres Begehrens als allein statthaftes Rechtsmittel die Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision in dem LSG-Beschluss. Der Beschluss ist ihr am 25.11.2021 zugestellt worden. Das Schreiben der Klägerin ist nach Weiterleitung durch das LSG am 10.5.2024 beim BSG eingegangen.