Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. März 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. März 2024 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Klägerin hat selbst mit Schreiben vom 23.4.2024 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 22.3.2024, ihr zugestellt am 27.3.2024, eingelegt, welches beim Bundessozialgericht (
II
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