BSG - Beschluss vom 21.05.2024
B 8 SO 19/24 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 21.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SO 1829/22
LSG Baden-Württemberg, vom 22.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 983/23

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 21.05.2024 - Aktenzeichen B 8 SO 19/24 BH

DRsp Nr. 2024/9446

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. März 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. März 2024 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1;

Gründe

I

Die Klägerin hat selbst mit Schreiben vom 23.4.2024 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 22.3.2024, ihr zugestellt am 27.3.2024, eingelegt, welches beim Bundessozialgericht (BSG) am 29.4.2024 eingegangen ist. Zugleich hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II