Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. Februar 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im angegriffenen Beschluss des LSG durch seine ehemaligen Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Die Prozessbevollmächtigten haben die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde begründet zu haben. Eine Begründung der Beschwerde durch gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist durch einen vor dem
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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