BSG - Beschluss vom 13.06.2024
B 3 KR 4/24 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 2 und 3; SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 17.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 178/18
LSG Hessen, vom 26.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 509/21

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 13.06.2024 - Aktenzeichen B 3 KR 4/24 B

DRsp Nr. 2024/9444

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. Februar 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 2 und 3; SGG § 73 Abs. 4;

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im angegriffenen Beschluss des LSG durch seine ehemaligen Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Die Prozessbevollmächtigten haben die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde begründet zu haben. Eine Begründung der Beschwerde durch gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte ist bis zum Fristablauf nicht erfolgt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist 73 Abs 4, § 160a Abs 2 und 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Vorinstanz: SG Wiesbaden, vom 17.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 178/18
Vorinstanz: LSG Hessen, vom 26.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 509/21