BSG - Beschluss vom 03.06.2024
B 9 SB 9/24 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG München, vom 27.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SB 300/21
LSG Bayern, vom 24.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SB 186/23

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 03.06.2024 - Aktenzeichen B 9 SB 9/24 B

DRsp Nr. 2024/9346

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen die Aufhebung der Feststellung seines Grads der Behinderung (GdB) und die damit verbundene Neufeststellung eines niedrigeren GdB durch den Beklagten.

Bei dem Kläger wurde 2015 ein GdB von 100 und das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G und B festgestellt. Nach entsprechender Anhörung des Klägers hob der Beklagte seinen Feststellungsbescheid 2020 auf und stellte nur noch einen GdB von 20 fest. Auf die nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene Anfechtungsklage änderte das SG die Verwaltungsentscheidung dahingehend ab, dass ein GdB von 30 festzustellen sei (Gerichtsbescheid vom 27.11.2023).

Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der angefochtene Verwaltungsakt sei dahingehend auszulegen, dass der Beklagte den GdB des Klägers mit Wirkung für die Zukunft von 100 auf 20 herabgesetzt habe. Dass das SG diesen Bescheid nur teilweise aufgehoben habe, unterliege angesichts seiner Teilbarkeit keinen rechtlichen Bedenken (Urteil vom 24.1.2024).