BSG - Beschluss vom 30.04.2024
B 10 ÜG 5/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 21.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 37 SF 243/21

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 30.04.2024 - Aktenzeichen B 10 ÜG 5/23 B

DRsp Nr. 2024/9204

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. September 2023 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7400 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Mit Urteil vom 21.9.2023 hat das LSG als Entschädigungsgericht dem Kläger eine Entschädigung von 200 Euro nebst Zinsen wegen eines vor dem SG Berlin und dem LSG Berlin-Brandenburg geführten Verfahrens zugesprochen und seine Klage auf weitere Entschädigung von 7400 Euro für dieses und ein weiteres Verfahren abgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Das Urteil des Entschädigungsgerichts weise schwerste Fehler und Mängel auf. Dieses habe schon aufgrund seines Befangenheitsantrags nicht entscheiden dürfen.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil darin keine Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).