Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. September 2023 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7400 Euro festgesetzt.
I
Mit Urteil vom 21.9.2023 hat das LSG als Entschädigungsgericht dem Kläger eine Entschädigung von 200 Euro nebst Zinsen wegen eines vor dem SG Berlin und dem LSG Berlin-Brandenburg geführten Verfahrens zugesprochen und seine Klage auf weitere Entschädigung von 7400 Euro für dieses und ein weiteres Verfahren abgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil darin keine Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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