BSG - Beschluss vom 07.05.2024
B 11 AL 7/24 AR
Normen:
SGG § 169;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 22.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 1702/19
LSG Baden-Württemberg, vom 20.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 AL 358/23

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 07.05.2024 - Aktenzeichen B 11 AL 7/24 AR

DRsp Nr. 2024/9201

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Februar 2024 und die Revision gegen dieses Urteil werden als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 169;

Gründe

Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 24.4.2024 sinngemäß eingelegte Beschwerde, mit der er sich gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wendet und seine Revision gegen dieses Urteil sind als unzulässig zu verwerfen.

Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Das vom Kläger persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG). Dies gilt auch für die Revision (§ 169 SGG). Das LSG hat sie im Übrigen in seinem Urteil nicht zugelassen (§ 160 Abs 1 SGG).