Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Februar 2024 und die Revision gegen dieses Urteil werden als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 24.4.2024 sinngemäß eingelegte Beschwerde, mit der er sich gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wendet und seine Revision gegen dieses Urteil sind als unzulässig zu verwerfen.
Eine Beschwerde an das
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