Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 9. Februar 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) mit einem von ihm selbst bzw seiner Ehefrau unterzeichneten Schreiben vom 14.3.2024 sinngemäß Beschwerde eingelegt.
Der Kläger kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das vom Kläger bzw seiner Ehefrau als dessen Betreuerin privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).
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