BSG - Beschluss vom 17.05.2024
B 5 R 25/24 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 12.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 960/21
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 15.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 705/22

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 17.05.2024 - Aktenzeichen B 5 R 25/24 B

DRsp Nr. 2024/8650

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein vor dem SG geführter Rechtsstreit durch Vergleich beendet worden ist.

Der im Jahr 1950 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit dem 1.11.2015 eine Regelaltersrente. Ab September 2016 verrechnete die Beklagte die laufenden Rentenzahlungen mit Beitragsforderungen der Beigeladenen (Bescheid vom 7.7.2016; Widerspruchsbescheid vom 5.12.2016). Im Klageverfahren schlossen die Beteiligten im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 16.3.2021 einen Vergleich und erklärten den Rechtsstreit zusammen mit zwei weiteren vor dem SG anhängigen Klageverfahren (S 73 KR 1282/18 und S 25 BA 147/20) vollumfänglich für erledigt.

Mit Schreiben an das SG vom 30.3.2021 hat der Kläger den Vergleich widerrufen und geltend gemacht, er sei durch unzutreffende Angaben der Vorsitzenden irrtümlich dazu verleitet worden, dem Vergleich zuzustimmen. Mit Urteil vom 12.7.2022 hat das SG festgestellt, dass der Rechtsstreit durch Vergleich vom 16.3.2021 beendet ist. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen .