BSG - Beschluss vom 28.05.2024
B 5 R 63/24 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 1 und 2; SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 21.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 738/21
LSG Baden-Württemberg, vom 09.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 2489/22

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 28.05.2024 - Aktenzeichen B 5 R 63/24 B

DRsp Nr. 2024/8519

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Februar 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 1 und 2; SGG § 73 Abs. 4;

Gründe

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 9.2.2024 mit einem am 14.3.2024 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer vormaligen Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Auf ihren Antrag ist die Beschwerdebegründungsfrist bis zum 15.5.2024 verlängert worden. Mit einem am 15.5.2024 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag haben die vormaligen Prozessbevollmächtigten angezeigt, dass sie die Vertretung der Klägerin niedergelegt haben. Die Beschwerde ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte begründet worden (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2, § 73 Abs 4 SGG).

Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.