BSG - Beschluss vom 17.04.2024
B 8 SO 10/24 AR
Normen:
SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 11.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 77/19
LSG Sachsen-Anhalt, vom 20.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 35/22

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 17.04.2024 - Aktenzeichen B 8 SO 10/24 AR

DRsp Nr. 2024/8511

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 20. Februar 2024 - L 8 SO 35/22 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 20. Februar 2024 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe

I

Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hat die Berufung der Klägerin vom 16.7.2022 gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Dessau-Roßlau vom 11.7.2022 zurückgewiesen (Urteil vom 20.2.2024; der Klägerin zugestellt am 24.2.2024). Gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wendet sich die Klägerin selbst (Eingang beim Bundessozialgericht <BSG> am 4.3.2024). Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen reichte die Klägerin mit weiterem Schreiben nach (Eingang am 2.4.2024).

II