BSG - Beschluss vom 24.05.2024
B 12 KR 15/24 AR
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 04.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 1220/17
LSG Thüringen, vom 01.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 140/20

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 24.05.2024 - Aktenzeichen B 12 KR 15/24 AR

DRsp Nr. 2024/8480

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 1. Februar 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169;

Gründe

Der Kläger hat gegen das ihm am 12.3.2024 zugestellte Urteil des Thüringer LSG vom 1.2.2024 mit einem am 8.4.2024 per E-Mail eingegangenen Schreiben "Beschwerde" eingelegt, die sinngemäß auf Zulassung der Revision gerichtet ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer LSG ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Vorinstanz: SG Altenburg, vom 04.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen