Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 1. Februar 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger hat gegen das ihm am 12.3.2024 zugestellte Urteil des Thüringer LSG vom 1.2.2024 mit einem am 8.4.2024 per E-Mail eingegangenen Schreiben "Beschwerde" eingelegt, die sinngemäß auf Zulassung der Revision gerichtet ist.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer LSG ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim
Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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