BSG - Beschluss vom 23.04.2024
B 7 AS 105/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 03.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 3760/19
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 06.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 348/22

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 23.04.2024 - Aktenzeichen B 7 AS 105/23 B

DRsp Nr. 2024/8341

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. September 2023 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin T aus K beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels nicht in der gebotenen Weise bezeichnet wird (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).