BSG - Beschluss vom 21.05.2024
B 12 KR 21/24 AR
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs.; SGG § 169;
Vorinstanzen:
SG Trier, vom 29.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 27/23
LSG Rheinland-Pfalz, vom 04.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 4/24

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 21.05.2024 - Aktenzeichen B 12 KR 21/24 AR

DRsp Nr. 2024/8339

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. April 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs.; SGG § 169;

Gründe

Der Kläger hat gegen das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 4.4.2024 - ihm zugestellt am 16.4.2024 - mit Schreiben vom 5.4.2024 sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Vorinstanz: SG Trier, vom 29.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 27/23