BSG - Beschluss vom 14.05.2024
B 5 R 39/23 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 28.09.2023

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 14.05.2024 - Aktenzeichen B 5 R 39/23 BH

DRsp Nr. 2024/8334

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Es ist geklärt, dass die Kürzung des Zugangsfaktors bei Renten wegen Erwerbsminderung nach § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB VI in der ab dem 1.1.2001 geltenden Fassung mit dem GG vereinbar ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. September 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im o.g. Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist im Überprüfungsverfahren streitig eine höhere Rentenleistung.