BSG - Beschluss vom 13.05.2024
B 5 R 58/24 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 11.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 759/20
LSG Bayern, vom 31.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 312/22

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 13.05.2024 - Aktenzeichen B 5 R 58/24 B

DRsp Nr. 2024/8333

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 31.1.2024 mit einem am 5.3.2024 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner vormaligen Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Auf den zugleich gestellten Antrag ist die Beschwerdebegründungsfrist bis zum 8.5.2024 verlängert worden 160a Abs 2 Satz 2 SGG). Mit am 2.5.2024 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag haben die vormaligen Prozessbevollmächtigten angezeigt, dass sie die Vertretung des Klägers niedergelegt haben. Die Beschwerde ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte begründet worden 160a Abs 2 Satz 1 und 2, § 73 Abs 4 SGG).

Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Vorinstanz: SG Augsburg, vom 11.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 759/20