BSG - Beschluss vom 13.05.2024
B 4 AS 26/24 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 07.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 2305/19
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 251/21

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 13.05.2024 - Aktenzeichen B 4 AS 26/24 B

DRsp Nr. 2024/8332

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Eine nachvollziehbare Sachverhaltsdarstellung gehört zu den Mindestanforderungen an die Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes, weil es nicht Aufgabe des BSG ist, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung des LSG herauszusuchen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2;

Gründe

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulassungsgrund 160 Abs 2 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).