BSG - Beschluss vom 09.04.2024
B 5 R 101/23 AR
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 21.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 49 R 178/22
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 60/23

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 09.04.2024 - Aktenzeichen B 5 R 101/23 AR

DRsp Nr. 2024/8277

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. September 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe

I

Der 1968 geborene Kläger begehrt von der Beklagten eine Waisenrente. Er hat mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 29.11.2023, hier eingegangen am 4.12.2023, sinngemäß Beschwerde ("Beantrage ich meine Berufung und Antrag auf Weisenrente stattzugeben") gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG vom 28.9.2023 eingelegt.

II